PEBERES Rechtstipp: Zivilrecht

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10 entschieden, dass Zivilprozesskosten die Einkommensteuer ermäßigen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. § 33 EStG regelt, dass größere Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen in Abweichung zu einer vergleichbaren überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen entstehen, auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuermindernd abgezogen werden.

Hier geht es um die Frage, ob die Kosten eines Zivilprozesses, solche außergewöhnlichen Belastungen sind. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war dies nur dann der Fall, wenn diese Kosten zwangsläufig entstanden seien. Daran fehle es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Allgemeinen bei einem Zivilprozess, weil es im Allgemeinen die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen sei, ob er sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruches eines Prozesskostenrisikos aussetze.

Diese frühere Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit dem Urteil vom 12.05.2011 geändert. Der Bundesfinanzhof sieht nunmehr die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht mehr als „freiwillig“ an, weil streitige Ansprüche aufgrund des staatlichen Gewaltmonopol und der Verwirklichung des inneren Friedens regelmäßig nur gerichtlich durchsetzbar oder abwehrbar sind.

Eine Einschränkung besteht aber immer noch insoweit, als die Zivilprozesskosten nur im angemessenen notwendigen Rahmen abziehbar sind und Leistungen einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Vorteilsanrechnung berücksichtigt werden müssen.

Ferner muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Bei Zweifelsfragen sollten Sie daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Stand: 02.02.2012

Auskunft erteilt:

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