PEBERES Rechtstipp: Mietrecht

Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung

Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zukommen zu lassen.

Dabei sind in der Betriebskostenabrechnung zwingend eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen anzugeben.

Um die Betriebskostenabrechnung in Gänze überprüfen zu können, ist oftmals die Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege erforderlich. Dabei steht dem Mieter preisfreien Wohnraumes nach der herrschenden Rechtsprechung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann.

Führt allerdings der Verweis des Vermieters auf eine Einsichtnahme in die Belege zur Betriebskostenabrechnung im Ergebnis zu einer Vereitelung der Rechtsstellung des Mieters, etwa weil dieser weit entfernt vom Aufbewahrungsort der Belege wohnt, hat ihm der Vermieter unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Belegkopien gegen Kostenerstattung zu übersenden.

Der Mieter braucht sich nicht auf eine Einsichtnahme durch einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein verweisen zu lassen.

Stand: 29.09.2010

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