PEBERES Rechtstipp: Arbeitsrecht

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Beim Ausspruch einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen hat der Arbeitgeber zwischen den in Frage kommenden Arbeitnehmern eine sogenannte Sozialauswahl zu treffen. Das Kündigungsschutzgesetz legt fest, dass der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss.

In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.

Ein vom Landesarbeitsgericht Köln kürzlich entschiedener Fall betraf zwei gleichlang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam sei, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen habe, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltspflichten für die Kinder nicht beeinträchtigt würden.

Anders als bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen steht bei der Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen der zu kündigende Arbeit- nehmer nicht von vornherein fest, sondern muss über die sogenannte Sozialauswahl individualisiert werden.

An die Sozialauswahl sind strenge Maßstäbe zu stellen. In jedem Fall empfiehlt es sich sowohl vor Ausspruch einer derartigen Kündigung als auch zur Überprüfung einer bereits ausgesprochenen Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Stand: 08.07.2011

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