PEBERES Rechtstipp: Familienrecht
Rückständige Unterhaltsansprüche häufiger anmahnen!
In der Praxis kommt es vor, dass geforderte Unterhaltsansprüche, beispielsweise Kindes- oder Ehegattenunterhalt, erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums gerichtlich geltend werden oder ein bestehender Titel (z.B. ein Urteil oder eine Jugendamtsurkunde) der Zwangsvollstreckung zugeführt wird.
Selbst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für den Unterhaltsberechtigten die Gefahr, wegen des Einwands der Verwirkung leer auszugehen. Zu prüfen ist nämlich, ob der Unterhaltsberechtigte durch sein Verhalten beim Unterhaltspflichtigen ein schützenswertes Vertrauen dahingehend geschaffen hat, dass er den Unterhalt nicht mehrbeansprucht. Hierfür kann nämlich eine bloße Untätigkeit genügen. Das heißt, dass der Unterhalt verwirkt ist, wenn der Gläubiger nach dem Unterhaltsverlangen längere Zeit verstreichen lässt, ohne dass er erneut zur Zahlung auffordert.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientiert sich dabei an einer gesetzlichen Regelung im nachehelichen Ehegattenunterhalt, wonach dieser nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Deshalb raten wir Unterhaltsgläubigern an, Rückstände turnusmäßig in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen zeitlichen Abstand, ggf. auch wiederholt, einzufordern.
Stand: 02.08.2010
Auskunft erteilt:
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Nicole Suhadi Fachanwältin für Familienrecht Haagstraße 14 47441 Moers Phone: (0 28 41) 88 173-0 Telefax: (0 28 41) 88 173-29 suhadi@klaas.de |


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