PEBERES Rechtstipp: Baurecht

Rechte beim Bauträgervertrag

Viele Bauherren entscheiden sich dafür, ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung von einem Bauträger errichten zu lassen. Anders als bei einem Architektenhaus erfolgen dann Zahlungen nicht an die einzelnen Handwerker, sondern direkt an den Bauträger.

Dabei geht der Bauwillige ein großes finanzielles Risiko ein, weil er Zahlungen an den Bauträger zu leisten hat, die Gegenleistung – also das Bauwerk – aber noch nicht fertig ist. Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers könnte also der Bauwillige mit seinen schon geleisteten Zahlungen ausfallen, hat aber immer noch kein Bauwerk als Gegenwert.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gibt.

Nach dieser MaBV ist genau geregelt, welche Zahlungen der Bauträger zu welchem Zeitpunkt des Standes der Bauarbeiten verlangen darf.

Darüber hinaus ist in der MaBV im Einzelnen geregelt, dass der Bauträger Sicherheiten für den Erwerber zu stellen hat, damit der Erwerber im Falle einer Insolvenz des Bauträgers gesichert ist.

Gestaltungen im Bauträgervertrag, die von der MaBV abweichen, sind grundsätzlich unwirksam. Es ist also möglich, sich von Bauträgerverträgen zu lösen, die z. B. in Bezug auf Sicherheitsleistung und Zahlungsregelungen nicht der Verordnung entsprechen.

Diese Grundsätze sollte jeder bedenken, der ein Bauvorhaben mit einem Bauträger durchführen lassen möchte.

Stand: 29.07.2011

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