PEBERES Rechtstipp: Arbeitsrecht

Haftung des Betriebserwerbers: Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich aus

Unter einer Betriebsstilllegung versteht man die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebes, aber vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gem. § 613 a) Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Beklagte am 01.09.2005 eine Metzgerei mit Partyservice in Räumen eröffnete, in denen bis zum 16.07.2005 ein anderer Metzger eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben hatte.

Am 29.07.2005 wurde über das Vermögen dieses Metzgers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse seiner elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.10. bzw. 30.11.2005. Sieben Arbeitnehmer werden – zum Teil zu geänderten Arbeitsbedingungen – vom Beklagten weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29.07.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrte die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus übergegangenem Recht. Den Klagen wurde zum großen Teil stattgegeben.

Nicht nur beim Kauf und Verkauf von Unternehmen spielt also § 613 a) BGB eine wichtige Rolle, sondern selbst bei der Übernahme von Betriebsstätten, Teilen der Arbeitnehmerschaft oder Teilen des Anlage-/ Umlaufvermögens.

In jedem der genannten Fälle ist neben qualifizierter gesellschaftsrechtlicher Beratung auch der Rat eines Arbeitsrechtlers einzuholen. Wir bieten die notwendige Beratungskompetenz unter einem Dach.

Stand: 31.05.2010

Auskunft erteilt:

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Dipl.-Betriebswirt /
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Telefax: (0 28 41) 88 173-29
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