PEBERES Rechtstipp: Mietrecht

Feststellung der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel

In vielen Mietverträgen, insbesondere in solchen, welche vor dem Kalenderjahr 2005 abgeschlossen wurden, sind häufig Schönheitsreparaturklauseln enthalten, welche den Mieter verpflichten, diese in regelmäßigen Abständen, üblicherweise in 3, 5 und 7 Jahren, durchzuführen. Diese Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, da sie nicht auf den Zustand des Mietobjektes abstellen und dem Mieter keine Möglichkeit geben, zu prüfen, ob eine Renovierung nach Ablauf einer im Mietvertrag angegebenen Frist tatsächlich erforderlich ist.

Steht eine Beendigung des Mietverhältnisses an, besteht auf Mieterseite oft Unsicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit einer solchen im Mietvertrag enthaltenden Schönheitsreparaturklausel. Soweit Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Wirksamkeit der im Mietvertrag vorformulierten Schönheitsreparaturklausel in Frage stellen, hat der Mieter nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist.

Der Mieter kann für diesen Fall eine Feststellungsklage erheben, das für diese Klage erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben. Dem Mieter ist es nicht zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob der Vermieter ihn nach Auszug auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch nimmt.

Denn die vom Vermieter ersatzweise veranlasste Durchführung von Schönheitsreparaturen wird für den Mieter erfahrungsgemäß teurer als die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter selbst.

Stand: 29.04.2010

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