PEBERES Rechtstipp: Baurecht

Baumangel trotz Einhaltung der DIN-Norm

Ist ein Bauwerk mangelhaft, hat der Bauherr Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer (z.B. Minderung, Schadensersatz, fachgerechte Nachbesserung).

Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass ein Baumangel jedenfalls dann nicht vorliegen kann, wenn der Bauunternehmer die DIN-Normen eingehalten hat. Diese Vorstellung ist aber nicht immer richtig.

Ein Mangel ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Zu den technisch anerkannten Regeln gehören unter anderem die DIN-Normen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die DIN-Normen durch die technische Entwicklung überholt werden können.

So ist es z.B. geschehen bei der DIN 4109 zum Schallschutz. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache mit Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen VII ZR 45/06 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat herausgestellt, dass das Vorliegen einer DIN-Norm nur eine Vermutung dafür ist, dass eine anerkannte Regel der Technik eingehalten wurde. Er hat jedoch klargestellt, dass auch DIN-Normen hinter dem tatsächlichen Stand der Baupraxis zurückbleiben können.

Die DIN 4109 kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbare Belästigungen regelt.

Da auch heute noch häufig bei einem Streit um Schallschutz auf die DIN 4109 zurückgegriffen wird, ist die oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedingt zu beachten.

Stand: 10.01.2011

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