PEBERES Rechtstipp: Baurecht

Baumängel: Verjährung bei Nacherfüllung und Nachbesserung

Bei Bauleistungen liegt es in der Natur der Sache, dass sich häufig erst nach längerer Zeit Mängel zeigen.

Ist nichts Besonderes im Bauvertrag vereinbart gewesen, so gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Wurde in dem Bauvertrag die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB (VOB/B) vereinbart, so beträgt die Verjährungsfrist für Baumängel dagegen in der Regel nur vier Jahre.

In diesem Zusammenhang tritt häufig folgende Frage auf: Nach der Abnahme der Bauleistung entdeckt der Besteller der Bauleistung innerhalb der Gewährleistungsfrist einen versteckten Mangel. Der Besteller macht den Mangel beim Unternehmer geltend und dieser bessert nach. Die Nachbesserung selbst ist aber wiederum mangelhaft. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob wegen der mangelhaften Nachbesserung erneut die volle Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt oder ob diemangelhafte Nachbesserung gemeinsam mit allen ursprünglich beauftragten Bauleistungen verjährt.

Hierbei ist folgendes zu beachten: Leistet der Unternehmer die Nacherfüllung/ Nachbesserung in Erfüllung einer Rechtspflicht – also weil er die Mangelhaftigkeit seines Werkes damit anerkennt – so beginnt mit der Nacherfüllung die Verjährung erneut von vorne zu laufen. Das bedeutet, dass für die Nacherfüllungsleistung erneut eine Gewährleistungsfrist von fünf bzw. vier Jahren besteht.

Dieser Neubeginn der Gewährleistungsfrist tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ leistet. Dann verjährt die Nachbesserungsleistung gemeinsam mit den ursprünglich beauftragten Bauarbeiten. Hier ist also genau auf das Detail zu achten.

Stand: 07.01.2010

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