PEBERES Rechtstipp: Mietrecht

Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur für die Zukunft

Grundsätzlich hat jede Partei nach einer Abrechnung von Betriebskosten die Möglichkeit, eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe zu verlangen.

Mit der Anpassung der Vorauszah­ lungen nach einer Abrechnung soll erreicht werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen, sodass weder der Mieter dem Vermieter – durch zu hohe Vorauszahlungen – ein zinsloses Darlehen gewährt noch der Vermieter – angesichts zu niedriger Vorauszahlungen – die Nebenkosten teilweise vorfinanzieren muss.

Die Möglichkeit zur Anpassung der zu leistenden Vorauszahlungen ist auch dann gegeben, wenn der letzte Abrechnungszeitraum bereits abgelaufen, eine konkrete Abrechnung aber noch nicht erteilt ist. Allerdings ist die Anpassung der Vorauszahlungen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Empfehlenswert ist es daher, nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung die in der abgerechneten Periode angefallenen Kosten zu prüfen und eine tatsächliche Anpassung der zu leistenden Vorauszahlungen zu verlangen.

Stand: 11.10.2011

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