PEBERES Rechtstipp: Arbeitsrecht

Anfechtung eines Arbeitsvertrages

Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit sofort beendet ist. So hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein 57­jähriger Arbeitnehmer schloss am 08.12.2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht­ und Wechselschicht zu leisten.

Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 01.03.2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom 28.06.1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11.07.2005 vor. Aus beiden Bescheinigungen ergab sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Am 10.04. und 29.04.10 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.

Am 07.05.2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit. Die hiergegen seitens des Arbeitnehmers erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht sowie die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht blieben ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzte Schicht­ und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Arbeitsvertrages bestimmt worden.

Gegen diese arglistige Täuschung dürfe sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages zu Wehr setzen.

Stand: 02.04.2012

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