PEBERES Rechtstipp: Gewerblicher Rechtsschutz

Abmahnung wegen Internet-Tauschbörse

In den letzten Jahren wird verstärkt die Nutzung von Internettauschbörsen abgemahnt. Eine besondere Fallgruppe bilden dabei die Teilnehmer von sogenannten Tauschbörsen (z.B. P2P-Netzwerke usw.).

Erhalten Sie eine Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall reagieren. Verstreicht nämlich die von den abmahnenden Anwälten gesetzte kurze Frist, so wird in aller Regel ein Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Klageverfahren) gegen den Abgemahnten eingeleitet.

Sollte an der Abmahnung „etwas dran“ sein, so sollte man dennoch nicht unbesehen die Unterlassungserklärung unterzeichnen. Beispielsweise ist folgendes zu berücksichtigen: Hat man über die Tauschbörse ca. 100 Musiktitel eingestellt und erfolgt die Abmahnung nur über einen bestimmten Musiktitel, so sollte man wegen der anderen Musikstücke eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben um auszuschließen, dass wegen der anderen Musikstücke später noch weitere kostenträchtige Abmahnungen erfolgen.

Darüber hinaus kann es angezeigt sein, bei teilweise nur unberechtigten Abmahnungen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Von daher kann es angezeigt sein, bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Stand: 27.08.2010

Auskunft erteilt:

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Telefax: (0 28 41) 88 173-29
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